Überblick / Gestrichene Leistungen

Diese Leistungen zahlt die Kasse künftig nicht mehr

Drei Leistungsbereiche fallen mit dem Beitragsgesetz aus dem GKV-Katalog. Was genau gestrichen wird, was bleibt — und welche Alternativen Betroffene haben.

Kurz gesagt

Gestrichen werden: Cannabisblüten (keine GKV-Erstattung mehr), homöopathische und anthroposophische Mittel und Leistungen (auch als freiwillige Satzungsleistung der Kassen ausgeschlossen) und das anlasslose Ganzkörper-Hautkrebs-Screening. Untersuchungen bei konkretem Verdacht bleiben uneingeschränkt Kassenleistung.

Die Streichungen im Überblick

Leistungsausschlüsse durch das GKV-BStabG
LeistungBisherKünftig
Cannabisblüten auf RezeptGKV-Erstattung möglichKeine Erstattung mehr
Homöopathie / AnthroposophieTeils als Satzungsleistung erstattetAusgeschlossen — auch als Satzungsleistung
Ganzkörper-Hautkrebs-Screening ohne AnlassKassenleistung (Intervall)Entfällt; bei Verdacht weiterhin Kassenleistung

Was Betroffene jetzt tun können

Cannabis-Therapie: Umstellung ärztlich planen.

Rechtzeitig vor dem Jahreswechsel das Gespräch suchen: Kommen andere Darreichungsformen oder Wirkstoffe infrage? Was kostet die Weiterführung als Selbstzahler?

Homöopathie: Kostenmodell klären.

Wer diese Mittel weiter nutzen möchte, zahlt künftig selbst. Manche private Zusatzversicherungen erstatten Naturheilverfahren — Konditionen vergleichen.

Hautgesundheit: Selbstbeobachtung + Anlass nutzen.

Veränderungen an Muttermalen (ABCDE-Regel) sind ein konkreter Anlass — dann ist die hautärztliche Abklärung weiterhin Kassenleistung. Alternativ das Screening als Selbstzahlerleistung fortführen.

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Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse ab 2027 noch medizinisches Cannabis?
Cannabisblüten werden künftig nicht mehr von der GKV erstattet. Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt über die Umstellung der Therapie — etwa auf andere Darreichungsformen oder Wirkstoffe — und klären Sie die Kostenfrage vor dem Jahreswechsel.
Warum wird Homöopathie gestrichen?
Homöopathische und anthroposophische Mittel und Leistungen werden aus der Erstattung genommen — künftig dürfen Kassen sie auch nicht mehr als freiwillige Satzungsleistung anbieten. Die Begründung: Für diese Verfahren fehlt der wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweis, und in der Sparrunde sollen Beitragsgelder auf nachweislich wirksame Leistungen konzentriert werden.
Ist das Hautkrebs-Screening komplett gestrichen?
Nein. Gestrichen wird nur das anlasslose Ganzkörper-Screening ohne konkreten Verdacht. Bei auffälligen Hautveränderungen, konkretem Verdacht oder erhöhtem Risiko bleibt die hautärztliche Untersuchung selbstverständlich Kassenleistung. Wer weiterhin ein anlassloses Screening möchte, kann es als Selbstzahlerleistung in Anspruch nehmen.
Hinweis: Diese Seite bietet eine vereinfachte, unabhängige Orientierung zum am 10.07.2026 vom Bundestag beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Einzelne Details können sich bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt und durch die Umsetzung der Krankenkassen noch präzisieren. Verbindliche Auskünfte zu Ihrem Einzelfall erteilt Ihre Krankenkasse. Keine Rechtsberatung.