Überblick / Arbeitgeber
Arbeitgeber: Diese Punkte gehören in Ihre Personalkosten-Planung 2027
Das Beitragsgesetz zielt auf stabile Beitragssätze — verändert aber an zwei Stellen direkt die Arbeitgeberkosten: bei Minijobs und bei Gehältern oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
Zwei Posten ändern sich für Arbeitgeber: höhere Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte und ein höherer Arbeitgeberanteil für Gehälter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, die 2027 einmalig um rund 300 € zusätzlich angehoben wird. Im Gegenzug sollen stabile Zusatzbeiträge künftige Lohnnebenkosten-Steigerungen dämpfen.
Die beiden Kostenpunkte im Detail
1. Minijobs: Pauschalbeiträge steigen
Für geringfügig Beschäftigte zahlen Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Krankenversicherung. Diese Pauschalbeiträge werden angehoben. Betriebe mit vielen Minijobber:innen — Gastronomie, Handel, Reinigung, aber auch Privathaushalte — sollten die Mehrkosten in die Personalplanung 2027 einpreisen und prüfen, ob Midijob-Modelle (Übergangsbereich) im Einzelfall wirtschaftlicher sind.
2. Beitragsbemessungsgrenze: einmalige Zusatzanhebung
Die Einkommensgrenze, bis zu der GKV-Beiträge berechnet werden, steigt 2027 einmalig um rund 300 € über die reguläre Anpassung hinaus. Für jede:n Beschäftigte:n mit Einkommen oberhalb der Grenze erhöht sich der Beitragsanteil — für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gleichermaßen. Relevant für Budgetplanung und Gehaltsbänder im oberen Segment.
Was Sie jetzt tun können
Minijob-Pauschalen und BBG-Effekt in die Planung aufnehmen; Lohnbuchhaltung bzw. Steuerberatung auf die Umstellung zum Jahreswechsel hinweisen.
Bei steigenden Minijob-Kosten kann der Übergangsbereich (Midijob) attraktiver werden — inklusive Sozialversicherungsschutz für die Beschäftigten.
Weisen Sie Mitarbeitende auf die Einschränkung der Familienversicherung und die höheren Zuzahlungen hin — ein kurzer Hinweis der Personalabteilung erspart Überraschungen.